AGB

AGB

Nähtechnik Königer

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der

Nähtechnik Königer GmbH


Stand: 10. Juli 2019

 

I.   Allgemeines

1.  Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB" bezeichnet) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunde" bezeichnet).
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

2.  Ausschließlichkeit

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Wir sind nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringen.

3.  Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten (invitatio ad offerendum).
  2. Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliche Vertragsangebote. Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Bestätigungen des Zugangs einer Bestellung stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch uns dar.
  4. Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).
  5. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms der International Chamber of Commerce (ICC) vereinbart sind, gelten im Zweifel die Incoterms® der jeweils aktuellen Fassung.

4.  Schriftform

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag maßgeblich.
  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen) sind schriftlich abzugeben.
  3. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

II.  Zahlungsbedingungen

  1. Preise
  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.
  2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk.
  3. Montage, Verpackung, Transport und Versicherungskosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden dem Kunden gesondert berechnet, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
  4. Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung, sind wir berechtigt, die entsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen.
  5. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  1. Zahlungskonditionen
  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  3. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.
  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerung
  1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Bezüglich Mängeln des Produkts bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
  2. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  1. Zahlungsverzug
  1. Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  2. Neben den gesetzlichen Rechten steht uns im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

 

III. Lieferung

  1. Lieferort, Erfüllungsort, Änderung des Lieferorts, Teillieferungen
  1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk; Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist unser jeweiliges Werk bzw. Auslieferungslager.
  2. In Einzelfällen liefern wir auf ausdrückliches Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort (nachfolgend als „Versendungskauf“ bezeichnet). Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt beim Versendungskauf die Lieferung an die im Handelsregister angegebene Geschäftsanschrift des jeweiligen Kunden; in ein Land außerhalb der Europäischen Union liefern wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Kunden. nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin auf dessen Kosten abgeschlossen.
  3. Die Verlegung des vertraglich vereinbarten Lieferorts bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Zusätzliche Kosten, die durch eine nachträgliche Änderung des Lieferungsorts anfallen, trägt der Kunde.
  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, sind wir zu angemessenen Teillieferungen /-leistungen berechtigt.
  1. Liefer- und Leistungsfristen
  1. Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefer- und Leistungsfristen unverbindlich.
  2. Sofern im Einzelfall ein Versendungskauf vereinbart wurde (vgl. Ziffer III 1 b), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  1. Gefahrübergang
  1. Soweit nichts anders vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem ihm die Ware auf unserem Werk bzw. Auslieferungslager zur Verfügung gestellt wird.
  2. Für den Fall, dass im Einzelfall ein Versendungskauf vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Der Kunde kooperiert bei der Klärung sämtlicher erforderlicher technischer Vorfragen. Unsere Anfragen beantwortet der Kunde unverzüglich.
  2. Liefern unsere Mitarbeiter das Produkt an, hat der Kunde aktiv bei Ent- und Auslademaßnahmen mit seinem Personal mitzuwirken. Gleiches gilt für Maßnahmen der genauen Platzierung des Produkts in den Räumen des Kunden. Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung, gerät er in Annahmeverzug, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin erfolgt. Alternativ können wir uns der Hilfe Dritter bedienen. Kosten die durch die unterlassene Mitwirkungshandlung des Kunden entstehen, trägt der Kunde, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt; im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer III 7.
  3. Der Kunde holt etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erlaubnisse Dritter ein. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  1. Der Kunde beachtet etwaige Exportbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.
  1. Leistungshindernisse
  1. Sofern wir verbindliche Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. in Fällen höherer Gewalt, wie bei Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, Sabotage, Demonstrationen und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerungen, die durch die öffentlichen Hand verursacht werden), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  2. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
  1. Lieferverzug
  1. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  2. Im Falle des Lieferverzuges haften wir für Verzugsschäden gemäß Ziffer V 1 d.
  3. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben in jedem Fall unberührt.
  1. Annahmeverzug
  1. Bei Annahmeverzug seitens des Kunden, haben wir während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Annahmeverzug des Kunden auf diesen über.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  3. Während des Annahmeverzugs berechnen wir dem Kunden pro Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung, insgesamt jedoch höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist bzw. – mangels einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

IV. Mängelansprüche des Kunden

  1. Mängelrechte
  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
  2. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
  4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  1. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden
  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
  3. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  4. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  1. Mängelbeseitigung
  1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer V und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  1. Verjährung
  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln des Kunden beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

V. Haftung

  1.   Allgemeine Haftungsgrundsätze
  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
  3. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen unseres Verzuges sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangene Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  1. Reichweite der Haftungsbeschränkungen
  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Ziffer V 1 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Ziffer V 1 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale
    oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Grundsatz
  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen (gegenwärtige Forderungen) sowie aller unserer weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen gegen den Kunden vor.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an uns ab und zeigt dies im Schadenfall seiner Versicherung an.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, uns andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Kunde verpflichtet, uns andere, adäquate Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.
  1. Verarbeitung und Vermischung
  1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht uns gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
  2. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  1. Verfügungs- und Einziehungsermächtigung
  1. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.
  3. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
  4. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insol­venzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  1. Freigabeklausel, Verwertungsfall
  1. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  2. Treten wir bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

VII. Sonstiges

  1.   Gerichtsstand
  1. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weihmichl. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
  2. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  3. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  1.   Anwendbares Recht
  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) gilt nicht.
  1.   Maßgebliche Fassung
  1. Die Originalfassung dieser AGB wurde in deutscher Sprache abgefasst. Übersetzungen dienen nur zu Informationszwecken.
  2. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Version und einer Übersetzung, gilt ausschließlich die deutsche Version.